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   KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13   

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https://dejure.org/2013,42845
KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13 (https://dejure.org/2013,42845)
KG, Entscheidung vom 13.09.2013 - 2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13 (https://dejure.org/2013,42845)
KG, Entscheidung vom 13. September 2013 - 2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13 (https://dejure.org/2013,42845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 57 Abs 1 StGB, § 68f Abs 1 S 1 StGB, § 68f Abs 2 StGB, § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 454 Abs 1 S 4 StPO
    Maßregelvollstreckungsverfahren: Eintritt der Führungsaufsicht bei Verurteiltem mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland; Absehen vom Erfordernis der mündlichen Anhörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führungsaufsicht eines Verurteilten nach der Entlassung aus dem Vollzug bei Begründung seines Wohnsitzes im Ausland; Anhörung eines bereits ausgewiesenen Verurteilten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt der Führungsaufsicht bei Begründung eines Wohnsitzes im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 3389
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters.

    Die durch einen Auslandswohnsitz begründete Ungewissheit über die tatsächliche Möglichkeit, die Führungsaufsicht durchzuführen, rechtfertigt es nicht, die Maßnahme von vornherein entfallen zu lassen oder deren Höchstdauer auch nur abzukürzen (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 - 5 Ws 672/01 - 3. Juni 2004 - 5 Ws 279/04 - 25. Januar 2007 - 2 Ws 44/07 - und vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -).

    Gesetzwidrig ist die getroffene Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 Ws 41/09 -).

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Aus diesem Grunde handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2259/98

    Zulässige Verlängerung der Führungsaufsicht bei unbekanntem Wohnsitz des

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Lediglich für den Fall der Rückkehr des unter Führungsaufsicht Stehenden in die Bundesrepublik Deutschland ist sichergestellt, dass die Führungsaufsicht - solange ihre Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist - wieder eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2259/98 -).
  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2002 - 3 Ws 668/02

    Entfallen der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; KG, Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 - und 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 - std.
  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10

    Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter

    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.1994 - 1 Ws 1008/94
    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; Senat aaO).
  • OLG München, 08.03.2013 - 1 Ws 84/13
    Auszug aus KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13
    Es ist somit keine gesetzliche Voraussetzung der Führungsaufsicht, dass die verurteilte Person einen Wohnsitz im Inland hat (vgl. OLG München I, Beschluss vom 8. März 2013, - 1 Ws 84-88/13 -, juris).
  • OLG München, 02.05.2012 - 1 Ws 278/12

    Voraussetzung für das Eintreten und Form der Führungsaufsicht

  • OLG Düsseldorf, 05.04.1984 - 1 Ws 341/84
  • KG, 06.02.2002 - 5 Ws 76/02
  • KG, 29.10.2001 - 5 Ws 672/01
  • OLG München, 09.02.2024 - 2 Ws 43/24

    Strafvollstreckungskammer, Führungsaufsicht, Auslandswohnsitz, Untersuchungshaft,

    Eine einmal rechtmäßig angeordnete und ausgestaltete Führungsaufsicht wird nicht deshalb rechtswidrig, weil die verurteilte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (OLG München B.v. 08.03.2013, Gz. 1 Ws 84 - 88/13, NStZ-RR 2013, 211; OLG Braunschweig B.v. 18.11.2013, Gz. 1 Ws 333/13, BeckRS 2013, 20361 mit Anm. Groß, jurisPR-StrafR 3/2014 Anm. 1; KG B.v. 11.06.2020, Gz. 5 Ws 67/20 - 121 AR 70/20, BeckRS 2020, 59026, Rn 14; KG B.v. 13.09.2013, Gz. 2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13, BeckRS 2014, 3389).

    Andere Hinderungsgründe für das Eintreten der Führungsaufsicht und deren Gestaltung gibt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (KG Beschluss vom 13.09.2013 - 2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13, BeckRS 2014, 3389, mwN.).

    Das Kammergericht hat in seiner o. zit. Entscheidung vom 13.09.2013 (2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13, BeckRS 2014, 3389) unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.1999 (2 BvR 2259/98, BeckRS 1999, 30051264) vertreten, dass der Geltungsbereich der Führungsaufsicht sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - dem Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs - beschränke und folglich zu keinen Verpflichtungen für im Ausland lebende Probanden führe.

  • OLG Stuttgart, 14.03.2014 - 5 Ss 89/14

    Führungsaufsicht: Vorübergehender Hotelaufenthalt als "Wohnung"; strafschärfende

    Zwar führt ein Aufenthalt oder eine Wohnsitznahme des Probanden im Ausland nicht zu einem Entfallen der Führungsaufsicht oder zu einem Absehen von Weisungen im Sinne des § 68b StGB (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 Ws 333/13 - KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2013 - 2 Ws 445/13 u. a. -, jeweils zitiert nach Juris; OLG München NStZ-RR 2013, 211).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

    Zudem ist in Fällen, in denen es dem auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten unmöglich oder unzumutbar ist, an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen, etwa weil er eine beschwerliche Anreise aus dem Ausland auf sich nehmen müsste oder bei der Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Festnahme zu rechnen hätte, die persönliche Anhörung ausnahmsweise entbehrlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2005 - 3 Ws 82/05 -, juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 Ws 561/10 -, juris Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 13.09.2013 - 2 Ws 445/13 -, juris Rn. 7; Appl a.a.O., Rn. 29).
  • OLG Schleswig, 13.06.2019 - 2 Ws 52/19

    Ein Auslandswohnsitz des Verurteilten hindert den Eintritt der Führungsaufsicht

    Die durch einen Auslandswohnsitz begründete Ungewissheit über die tatsächliche Möglichkeit, die Führungsaufsicht durchzuführen, rechtfertigt es nicht, die Maßnahme von vornherein entfallen zu lassen (KG, Beschluss vom 13.9.2013 - 2 Ws 445/13 -, BeckRS 2014, 3389).
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